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   BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04   

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https://dejure.org/2005,34486
BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 (https://dejure.org/2005,34486)
BayObLG, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 (https://dejure.org/2005,34486)
BayObLG, Entscheidung vom 21. März 2005 - 2 ObOWi 700/04 (https://dejure.org/2005,34486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren; Möglichkeit der Rechtsbeschwerde bei Festsetzung eines Bußgeldes von nicht mehr als 100 EUR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren; Möglichkeit der Rechtsbeschwerde bei Festsetzung eines Bußgeldes von nicht mehr als 100 EUR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96

    Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der

    Auszug aus BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
    Mangels physisch-räumlicher und organisatorischer Eingliederung des von der Privatfirma der Gemeinde überlassenen Arbeitnehmers bejahte der 1 .Bußgeldsenat zwar für die von diesem durchgeführte Geschwindigkeitsmessung einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot, verneinte jedoch nach Abwägung der Individualinteressen, insbesondere der verfahrensrechtlichen Stellung des Betroffenen einerseits und des Interesses der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits ein Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1997, 46 = DAR 1997, 206 ).

    Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das auch für das Bußgeldverfahren gilt, wäre nicht ersichtlich (BayObLGSt 1997, 46/53).

  • BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98

    Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
    Dieser Rechtsprechung hat sich der 2.Bußgeldsenat angeschlossen (BayObLGSt 1999, 38 = DAR 1999, 321 ).
  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19

    Kommunale Verkehrsüberwachung unter Heranziehung eines privaten Dienstleisters

    Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie "Herrin" des Verfahrens bleibt, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633).

    Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = NZV 1999, 258 = BayObLGSt 1999, 38 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84).

    b) Allerdings können private Dienstleister den Gemeinden hierzu nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Personal überlassen, wobei es bei dem Einsatz von Leiharbeiternehmern maßgeblich darauf ankommt, dass diese - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der privaten Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt sind (BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = BayObLGSt 1999, 38 = NZV 1999, 258 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84 und 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 = BayObLGSt 1997, 46 = NZV 1997, 276 = DAR 1997, 206 = VD 1997, 153 = BayVBl 1997, 412 = DÖV 1997, 601 = MDR 1997, 638 = NStZ-RR 1997, 312 = VerkMitt 1997, Nr. 96 = VRS 93 [1997], 416 = VersR 1998, 71 = NStZ 1998, 452; so auch Ziff. 1.15.3 d. Bek.).

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